Schlüssel

Schlüssel sind Werkzeuge zum Öffnen von Schlössern. Im Wohnraummietrecht treten immer wieder in 3 zeitlich verschiedene Phasen Fragen auf. 1. Die Wohnungsübergabe vom Vermieter an den Mieter. 2. Schlüssel während der Mietzeit: - Längere Abwesenheit; - Schlüsselverlust. 3. Die Wohnungsrückgabe vom Mieter an den Vermieter.

  1. Die Schlüsselübergabe auf den Mieter. 1.1. Der Vermieter muss alle zum vermieteten Wohnraum vorhandene Schlüssel übergeben, LG Berlin NJW-RR 88,203. 1.2. Der Mieter hat Anspruch auf die Schlüsselzahl, die zur Nutzung der Wohnung erforderlich ist (Familienmitglieder, Kinder, Reinemachefrau, Pflegepersonen, etc.); vgl. AG Karlsruhe, WuM 97,439. 1.3. Falls der Vermieter gleichwohl Schlüssel einbehält, behält er den Mitbesitz an der Wohnung (BGH NJW 1979,715).
  2. Der Mieter ist im Besitz der Schlüssel. 2.1. Pflicht des Mieters ist es die Schlüssel sorgsam aufzubewahren. 2.2. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter nach Ansicht des LG München I, WuM 1994,373 Schlüssel bei vertrauenswürdigen Personen zu hinterlegen, damit in Notsituationen die Wohnung betreten werden kann. 2.3. Bei Schlüsselverlust ist eine verschuldensunabhängige Haftung nicht zulässig. 2.4. Formularklauseln zur Kostentragung sind in der Regel unwirksam, vgl. LG Hamburg, WuM 1999, 327 und OLG Brandenburg WuM 2004, 597.
  3. Die Schlüsselrückgabe des Mieters . Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter gem. § 546 BGB die Mietsache vollständig zurückzugeben. Hierzu gehört die Rückgabe aller!, auch die der nachgemachten Schlüssel. Der Einwurf der Schlüssel im Briefkasten des Vermieters ist keine ordnungsgemäße Schlüsselrückgabe, BGH Urteil vom 12.10.2011, VIII ZR 8/11. Hat der Mieter nicht alle Schlüssel zurückgegeben, dann darf der Vermieter neue Schlösser einbauen. Vorher muss er aber den Mieter unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert haben. Wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist, dann kann der Vermieter ggfls. auch eine neue Schließanlage einbauen lassen, vgl. OLG Hamburg ZMR 95,18,20 und OLG Brandenburg Urteil vom 24.03.1999; 3 U 216/98.

Verfasser KR Ruf