Geschenkt ist geschenkt

Um Steuern zu sparen, nutzen viele Eltern die Möglichkeit der Schenkung und übertragen Immobilien schon zu Lebzeiten an ihre Kinder. Was aber passiert, wenn die Eltern in finanzielle Nöte geraten und auf Sozialhilfe angewiesen wären? Kann das Sozialamt in diesem Fall von den Kindern den Verkauf einer von den Eltern geschenkten Immobilie verlangen? Unter welchen Umständen dies der Fall ist und wie man solche unliebsamen Entwicklungen im Vorfeld abwenden kann, erläutert Rechtsanwalt Jörg Diebow.

Die Art und Weise der Übertragung der Immobilie wird bedeutsam, wenn die Eltern später aufgrund Alters oder Krankheit pflegebedürftig werden. Die Kosten für die Unterbringung in Pflegeheimen sind erheblich und übersteigen oft die Einkünfte des Pflegebedürftigen. Handelte es sich bei der verschenkten Immobilie um den Hauptteil des elterlichen Vermögens, sind eventuell vorhandene Rücklagen im Bedarfsfall schnell aufgebraucht. Die entstehende Versorgungslücke wird zunächst! Vom Sozialhilfeträger abgefedert.

Dieser gewährt jedoch nur dann Sozialhilfe, wenn der Pflegebedürftige seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus dem eignen Vermögen bestreiten kann. Zu dem einsatzfähigen und pflichtigen Vermögen gehört auch der Anspruch auf Rückforderung von Geschenken wegen Verarmung des Schenkers. Danach kann der Schenker, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkten verlangen. Geraten die Eltern in eine finanzielle Notlage, haben sie folglich die Möglichkeit, die verschenkte Immobilie zurückzufordern

Diesen Anspruch kann der Sozialhilfeträger durch schriftliche Anzeige auf sich überleiten und anstelle der Eltern wahrnehmen.

Die beschenkten Kinder sind also einem möglichen Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers ausgesetzt. Es sei denn, zum Eintritt der Bedürftigkeit der Eltern sind mehr als 10 Jahre seit der Schenkung vergangen. Ebenso ausgeschlossen ist die Rückforderung der Immobilie, wenn die Kinder bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande sind, das Geschenk herauszugeben. Bereits die bloße Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten reicht aus. Ist dies nicht der Fall, müssen sie entweder die Immobilie zurückgeben oder durch Zahlung einer Leibrente die Rückgabe abwenden.

Angesichts der notwendigen Entlastung der öffentlichen Kassen, ist auch weiterhin mit einer verschärften Verfolgung dieses Anspruchs durch den Sozialhilfeträger zu rechnen. Um eine Rückforderung zu vermeiden oder wenigstens zu verringern, sollte die Zuwendung einer Immobilie mit einer Gegenleistung verknüpft werden. Bei dieser sogenannten „gemischten Schenkung“ wird vertraglich vereinbart, dass durch die Zuwendung bereits erbrachte! Pflegeleistungen oder sonstige Aufwendungen abgegolten werden sollen. So kann der unentgeltliche Teil der Zuwendung zumindest erheblich reduziert werden. Der Rückforderungsanspruch erfasst dann nur noch den „geschenkten Teil“ der Immobilie.

Möglich ist natürlich auch, die Eltern im Bedarfsfall selbst mit den nötigen finanziellen Mitteln auszustatten, so dass der Sozialhilfeträger erst gar nicht eintreten muss.

RA Jörg Diebow