Kinder in der Nachbarschaft – Was zu beachten ist

Lärm von Kleinkindern ist grundsätzlich hinzunehmen.

Das Aufeinanderstoßen von kindlicher Unbekümmertheit und der Erwachsenenwelt stellt häufig nicht nur die notwendige Toleranz an Grenzen, nein häufig sind auch der Umfang von Aufsichtspflichten und die Folgen der Nichtbeachtung unbekannt. Aber letztendlich ist zu bedenken, dass wir Alle einmal Kinder waren.

Nachfolgend Beispiele immer wiederkehrender Konflikte:

Ballspielen

Auch hier gibt es keine grundsätzliche Antwort, wobei nachfolgender Maßstab zu beachten ist:

  • Kleinkinder dürfen;
  • Größere Kinder und Heranwachsende ebenfalls, wenn nicht auf einen Spielplatz in der Nähe verwiesen werden kann und dies zumutbar ist.
  • Kindern kann man auch nicht verbieten, dem Ball nachzujagen, auch wenn er auf dem Nachbargrundstück landet, vgl. LG München II, AZ.: 5 O 5454/03.

Bobycar

Kleinkinder dürfen in der Wohnung herumfahren. Im Treppenhaus haben die „Fahrzeuge“ aber keine Abstellrechte.

Freunde / Nachbarkinder

Selbstverständlich dürfen Kinder Besuch von Ihren Freunden haben. Auch der Lärm dieser Kinder muß toleriert werden.

Gemeinschaftseinrichtungen

Kinder dürfen z.B. im Treppenhaus und den Kellerräumen, oder der Tiefgarage nicht Rollschuhe, Inline, Skateboard oder Ballspielen und auch nicht Fahrradfahren. Die Eltern haften im Rahmen der Aufsichtspflicht für das Verhalten der Kinder, vgl. BGH NJW-RR 87,13 und LG Hamburg WM 83,27.

Kinderwagen

Abstellen von Kinderwagen im Hausflur oder auf entsprechenden Gemeinschaftsflächen. Hier handelt es sich um ein Mitbenutzungsrecht, welches vom Wohngebrauch nach der derzeitigen Rechtsprechung erlaubt bzw. gedeckt ist, wenn die Fläche geeignet ist und die Mieter auf die Abstellfläche angewiesen sind. Anderslautende Klauseln in Mietverträgen sind nicht, vgl. BGH NZM 2007,37 = WuM 2007,29. Dies bedeutet, dass keine zusätzlichen „ Besucherkinderwagen“ abgestellt werden dürfen.

Lärm

In unserer Rechtsordnung kann man nur dann Schutz, z.B. vor „Lärmbelästigung“ erhalten, wenn man ein berechtigtes Interesse daran hat zur Erreichung der erstrebten Rechtsposition ein Zivilgericht in Anspruch zu nehmen.

Voraussetzung wäre dann aber die Vollstreckbarkeit der verlangten Leistung und bei einem Unterlassungsanspruch, dass die Zuwiderhandlung schuldhaft erfolgt.

Kinder sind aber bis zum 14. Lebensjahr schuldunfähig.

Das OLG Düsseldorf (9 U 51/95) führt weiter aus, dass Kinder eine eigenständige Identität besitzen und daher nicht jedes Handeln auf die Eltern (Aufsichtspflichtverletzung) übertragen werden kann.

Lärm von Kleinkinder ist grundsätzlich hinzunehmen, vgl. LG Lübeck = WuM 89,627.

Selbst bei größeren Kindern gilt zunächst, dass Lärm grundsätzlich hinzunehmen ist, vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1997,181, AG Köln 220 C 275/92, allerdings muss dieses auf ein „ normales Maß“ reduziert bleiben, vgl. LG München II 5 O 5454/03.

Mietminderung

Weder Mietminderung , noch ein Sonderkündigungsrecht können in der Regel aufgrund von Beeinträchtigung aufgrund Kinderverhalten durchgesetzt werden, vgl. LG Bad Kreuznach – 1 S 21/01. Ruhezeiten

Die in der Hausordnung festgelegten Ruhezeiten (z.B. 13.00-15.00/22.00-07.00) müssen auch von Kindern eingehalten werden. Hierfür haben die Eltern zu sorgen.

Bei Babies gilt dies zwar grundsätzlich auch, aber hier gelten die unter „Lärm“ gemachten Ausführungen.

Resümee

Wenn Eltern, den nicht mehr hinzunehmenden Lärm ihrer Kinder nicht verhindern, dann können sie als mittelbarer Störer gem. § 1004 BGB in Anspruch genommen werden, vgl. OLG Düsseldorf NJW 86,2512.

Eltern haften auch im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht für das Handeln ihrer Kinder, vg. BGH NJW-RR 1987,13.

Zu bedenken ist aber auch, dass es durchaus Fälle gibt, in denen z.B. Mietminderung zuerkannt wurden, vgl. AG Emmerich NZM 00,544, oder sogar eine fristlose Kündigung für möglich erachtet wurde, vgl. LG Berlin GE 99,380.

Bedenken Sie, dass vorstehender Beitrag lediglich Anhaltpunkte und Beispiele und keine Einzelfallberatung geben kann.

Hier kann nur eine kompetente Beratung eines Rechtsanwalts Auskunft und Hilfe leisten.

K.H. Ruf