Hundehaltung im Wohnbereich

Verfasser: K.H. Ruf

Es gibt vielerei Regelungen für die Haltung von Hunden in Wohnungen

Häufig besteht schon Unsicherheit darüber, ob ein Vermieter bei Neuvermietung eine Hundehaltung ausschließen darf. Darf ein Mieter aber im Laufe der Mietzeit einen Hund anschaffen? Darf er Besucher mit Hund in die Wohnung lassen? Viele Fragen sind durch das Urteil des BGHs vom 20.03.2013 geklärt.

Eine allgemeine Geschäfts- bzw. Mietvertragsbedingung des Vermieters, die, die Haltung von Hunden und Katzen in der Wohnung generell untersagt ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs 2 Nr 1 BGB unwirksam. Nach dem Urteil des BGH benachteiligt eine solche Regelung den Mieter unangemessen, weil sie eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Ebenso verstößt sie gegen den Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 BGB. Es erfordert eine umfassende Interessenabwägung des Einzelfalles in wie weit eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört.

Ein generelles Verbot würde eine Tierhaltung auch dann ausschließen, wenn die Abwägung eindeutig zu Gunsten des Mieters ausfiele.

Nach § 535 Abs. 1 BGB hat die Abwägung des Einzelfalles auch die Belange der anderen Mietparteien, der anderen Hausbewohner und Nachbarn zu berücksichtigen.